FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 131/00 EFG 2000 S. 1094
Gesetze: KiStG BW KiStO der evangelischen Landeskirche Baden-Württemberg Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 § 2 Abs 2 S 2 GGArt 2 Abs 1
GGArt 3 Abs 1
GG Art 6 Abs 1
Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Leitsatz
1. Ein nicht der Kirche angehörender Ehemann ist durch die gegen seine Ehefrau gerichtete Kirchensteuerfestsetzung, die im
Zusammenhang mit dem gegen beide Ehegatten gerichteten Einkommensteuerbescheid steht, nicht beschwert.
2. Erhebung von Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehegatten in Baden-Württemberg: § 2 Abs. 2 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes
über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 (Abl der Evangelischen Landeskirche in Württemberg 58,
S. 47; vgl. auch BStBl I 1998, 868) verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn es bei der Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld
an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft. Ebensowenig sind die Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des GG verletzt,
wenn ein einkommensloser Ehegatte, der Kirchenmitglied ist, in glaubensverschiedener Ehe aufgrund der Regelung des besonderen
Kirchgeldes höher besteuert wird als ein entsprechend einkommensloser Lediger, der keiner Kirchensteuer unterliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1094 YAAAB-06577
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