1. Die Finanzbehörde hat bei der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO einen Ermessensspielraum, ob sie nachrangige
Fragen zurückstellen will. Entscheidet sich die Finanzbehörde, Folgerechtsfragen sofort endgültig zu entscheiden, ist die
Steuerfestsetzung hinsichtlich dieser Punkte endgültig.
2. Bei der Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen,
da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Finanzbehörde durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre
nicht benachteiligt werden darf.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GAAAB-06570
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.