1. Ein Kindergeldanspruch besteht nur
für diejenigen Kinder, die im Inland, in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat, in dem das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Antragsteller hat das
Vorliegen eines solchen Wohnsitzes nachzuweisen.
2. Auf die Schulferien
beschränkte Inlandsaufenthalte können die Beibehaltung
inländischer Wohnsitze bei den Eltern zumindest dann nicht begründen,
wenn der Auslandsaufenthalt minderjährger, schulpflichtiger Kinder von
vornherein auf einen längeren Zeitraum bis zum Schulabschluss hin angelegt
ist und wegen der Übernahme der notwendigen Betreuung der Kinder durch im
Ausland lebende Angehörige (hier Großeltern in Pakistan)
überhaupt erst ermöglicht wird.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 718 EFG 2003 S. 718 Nr. 10 WAAAB-06556
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