Kürzung des Verlängerungszeitraums nach § 32 Abs. 5 EStG um den wegen Kindergeldzahlungen für über 21-Jährige nach der in
1992 und 1993 geltenden Rechtslage bereits verbrauchten Zeitraum
Leitsatz
Wurde ein Teil des geleisteten Zivildienstes nach der in 1992 und 1993 geltenden Rechtslage (§§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz
4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BKGG) bereits für die Kindergeldzahlung während der Wartezeit eines bereits 21-jährigen Kindes
auf seinen Studienplatz berücksichtigt, kann nach dem 27. Lebensjahr nur noch die Differenz zum gesetzlichen Zivildienst als
Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angesetzt werden.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1221 XAAAB-06547
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