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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 93/92

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, FGO § 100 Abs. 1 S. 4, EStG § 37 Abs. 3, AO 1977 § 171 Abs. 3, AO 1977 § 233a Abs. 3

Antrag auf nachträgliche Höherfestsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

Verpflichtungsklage

berechtigtes Interesse für Fortsetzungsfeststellungsklage

Zinsberechnung

Anwendbarkeit des § 171 Abs. 3 AO

Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 1989

Leitsatz

1. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Bescheids über die Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird unzulässig, wenn sich dieses Begehren vor der Entscheidung durch das FG in der Hauptsache erledigt hat, weil das FA die Einkommensteuerschuld durch einen Einkommensteuerbescheid festgesetzt hat.

2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch statthaft, wenn die Erledigung schon vor Klageerhebung erfolgt ist.

3. Für ein berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des begehrten Bescheids über die Höhersetzung der Vorauszahlungen genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

4. Die Entscheidung des FA, den Antrag auf Heraufsetzung der Vorauszahlungen in Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG abzulehnen, ist eine Rechtsentscheidung, die darauf gestützt wird, dass sie infolge des Ablaufs der 15-Monatsfrist nicht mehr getroffen werden kann und dass deshalb das FA insoweit an einer Ermessensentscheidung gehindert ist.

5. Die Ablehnung der Erhöhung der Vorauszahlungen ist nicht rechtswidrig, wenn die Erhöhung nicht rechtzeitig vor Fristablauf geschehen konnte (hier: Eingang des Antrags auf nachträgliche Höhersetzung der Vorauszahlungen wenige Stunden vor Ablauf des letzten Arbeitstages des 15-Monatszeitraums).

6. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass in die Zinsberechnung nur die festgesetzten Vorauszahlungen einfließen (§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO), ist nicht verfassungswidrig.

7. Die Regelung des § 171 Abs. 3 AO ist auf die Festsetzungsfristen des § 169 AO bezogen. Sie gilt nicht für den 15-Monatszeitraum des § 37 Abs. 3 Satz 4 EStG.

Fundstelle(n):
TAAAB-06544

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