Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater
Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung mit Zwangsmitteln
Leitsatz
1. Die Frist zur Einreichung einer Steuererklärung kann rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre,
die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen in der Form von Verspätungszuschlägen bestehen zu lassen.
2. Allgemeine Arbeitsüberlastung eines Steuerberaters durch den Ausfall von Mitarbeitern und durch Fehler der Finanzverwaltung
gegenüber anderen Steuerpflichtigen sind durch die allgemeinen Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung zur Fristverlängerung
für steuerberatende Berufe bereits ausreichend berücksichtigt. Die Mehrbelastung durch die Verkomplizierung des Steuerrechts,
durch Änderung der Rechtsprechung usw. darf nicht dazu führen, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen immer weiter
hinauszuschieben. Hier kann nur Abhilfe durch eigene Maßnahmen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe geschaffen werden,
wie z.B. durch zusätzliche Einstellungen oder Verzicht auf die Übernahme von Mandanten.
3. Ein Steuerberater, der in der Vergangenheit mehrfach Steuererklärungen verspätet abgegeben hat und sich seit Jahren auf
bestehende Personalengpässe beruft, muss gesteigerte Anstrengungen zum Abbau der Rückstände unternehmen.
4. Die Abgabe der Steuererklärung führt nach § 135 AO nur zur Einstellung des Vollzugs hinsichtlich des Zwangsmittels und
nicht zur Aufhebung des Zwangsmittels. Daher kann auch nach Abgabe der Steuererklärung die Rechtmäßigkeit der Festsetzung
von Zwangsgeld durch den Steuerpflichtigen bestritten und durch das FA verteidigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-06540
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