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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 490/97 EFG 2001 S. 1350

Gesetze: AO 1977 § 42AStG § 7 Abs 1AStG § 10 Abs 1AStG § 10 Abs 5AStG 1992 § 10 Abs 6DBA-Irland Art 22 Abs 2 Satz 1 Buchst a DoppelBuchst aa Satz 3 KStG § 26 Abs 7AO 1977 § 176 Abs 2AO 1977 § 176 Abs 1 Nr 3BGB § 242

Kein Gestaltungsmissbrauch durch "Outsourcing" einer inländischen Bank in Kapitalanlagegesellschaft in den "Dublin-Docks"

Kein Schachtelprivileg nach DBA-Irland für Dividende einer "Unlimited Company"

Vertrauensschutz bezüglich Schachtelprivileg wegen Auskünften und Schreiben des BMF

IFSC-Gesellschaft keine Briefkastenfirma

Leitsatz

1. Die Beteiligung einer inländischen Bank in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuerten Ausland (gemeinschaftsrechtlich geförderte sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) war im Streitjahr 1991 -vor der Änderung von § 10 Abs.6 AStG durch das StÄndG 1992- auch dann nicht gemäß § 42 AO 1977 rechtsmissbräuchlich, wenn die IFSC-Gesellschaft in Irland keine besonderen sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Unterhaltung von Geschäftsbetrieben unterhielt und die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland im Wesentlichen durch eine Managementgesellschaft erfolgte (Anschluss an , BStBl II 2001, 222).

2. Einkünfte aus Dividenden werden nach Art.22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen "Company limited by shares" ausgeschüttet werden, nicht aber bei Ausschüttungen einer irischen "Unlimited Company having a share capital".

3. Dem inländischen Empfänger der Ausschüttung einer irischen "Unlimited Company" stand 1991 das unter 2. genannte Schachtelprivileg auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten deswegen zu, weil das Bundesfinanzministerium noch mit seinem Schreiben vom IV C 5 - S 1301 Irl - 15/87 auch die "Unlimited Company" als Kapitalgesellschaft i.S. des Schachtelprivilegs eingestuft, diese Beurteilung in der Folgezeit mehreren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mitgeteilt hatte, die Beteiligung bewusst im Vertrauen auf diese Auskünfte eingegangen wurde und das BMF diese Rechtsauffassung erst nach dem Streitjahr (mit Schreiben vom IV D 3 - S 1301 Irl - 1/99, BStBl I 1999, 698) wieder geändert hat.

4. Die Einschaltung passiv tätiger Kapitalanlagegesellschaften im Ausland unterliegt grundsätzlich den Regelungen der §§ 7 ff. und damit auch § 10 Abs. 5 AStG(Ausführungen zur Konkurrenz zwischen den §§ 7 ff. AStG und § 42 AO 1977).

5. Eine sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks ist keine bloße Briefkastenfirma.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1350
IAAAB-06539

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