1. Rechtskräftige Urteile binden
die Beteiligten, soweit über des Streitgegenstand bereits entschieden
worden ist.
2. Bei Sachentscheidungen wird die
Bindungswirkung nicht nur durch Klagebegehren und Verböserungsverbot,
sondern auch durch den tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und die
tatsächlich hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen auf den
Entscheidungsgegenstand begrenzt.
3. Eine Korrektur nach
§ 173 AO ist
möglich, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Beteiligten nach
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht als Tatsachen neu
bekannt geworden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-06528
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