Wirksamkeit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung bei
Mandatsniederlegung
Ausreichende Bezeichnung des
Klagebegehrens
Schätzungsrahmen
Körperschaftsteuer 1989 bis 1994
Leitsatz
1. Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung, die den
Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist,
verliert ihre Wirkung für und gegen einen Prozessbevollmächtigten
nicht dadurch, dass er dem Gericht nach Ladungszustellung die
Mandatsniederlegung angezeigt.
2. Ein Antrag auf „Aufhebung eines Steuerbescheids”
genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Klagebegehrens nicht,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger tatsächlich
eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt und den Umfang des
Herabsetzungsbegehrens weder ziffernmäßig noch durch Angabe von
bestimmten Sachverhalten bezeichnet.
3. Zur Begrenzung einer Gewinnhinzuschätzung auf die
Beträge eines Steuerstrafverfahrens.
Fundstelle(n): VAAAB-06526
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