Besteuerung außerordentlicher Einkünfte unter
Berücksichtigung laufender Verluste in anderen Einkunftsarten
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Vor Anwendung des § 34 Abs. 1
Satz 2 EStG ist die Summe der Einkünfte jeder Einkunftsart nach § 2
Abs. 3 Satz 2 EStG zu ermitteln, so dass der laufende Verlust aus gewerblicher
Tätigkeit mit den außerordentlichen Einkünften derselben
Einkunftsart zunächst zu verrechnen ist und lediglich die nach der
verhältnismäßigen Aufteilung i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 4
EStG anteiligen außerordentlichen Einkünfte ermäßigt zu
besteuern sind.
2. Die Summe der negativen
Einkünfte einer anderen Einkunftsart ist nicht vorrangig von den
nichtbegünstigten Einkünften abzuziehen, sondern in dem
Verhältnis in dem die positiven Einkünfte zueinander stehen.
3. Die Regelungen des § 2 Abs. 3
EStG sind verfassungsgemäß.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 392 EFG 2003 S. 392 Nr. 6 INF 2003 S. 129 Nr. 4 NAAAB-06520
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