Verfassungsrechtliches Gebot der Familienförderung
Leitsatz
1. § 66 Abs. 1 EStG bewirkt durch seine aufgrund der Ordnungszahl gestaffelten und mit steigender Kinderzahl steigenden Kindergeldsätze
eines besondere Förderung der Familie i.S. von Art.6 Abs.1 GG. Das älteste Kind des Kindergeldberechtigten erhält dabei die
Ordnungsziffer 1, das jüngste Kind die höchste Ordnungsziffer.
2. Der Anspruch auf das durch einen Zählkindvorteil bedingte erhöhte Kindergeld für das dritte Kind eines Vaters (mit einem
nichtehelichen und zwei ehelichen Kindern) geht verloren, wenn -aufgrund des Auszugs des Vaters aus der ehelichen Wohnung-
nunmehr auch die beiden ehelichen Kinder (Ordnungsziffer 2 und 3) nicht mehr zum Haushalt des Vaters gehören. Hat der Vater
diesen Sachverhalt der Familienkasse pflichtwidrig nicht angezeigt, ist die Familienkasse bei nachträglichem Bekanntwerden
des Sachverhalts zu einer Rückforderung nach § 70 Abs. 2 EStG berechtigt.
3. Ein Haushaltswechsel eines Kindes ist eine für den Kindergeldanspruch erhebliche Änderung der Verhältnisse i.S. von § 70
Abs. 2 EStG.
4. Das Obhutsprinzip des § 64 Abs. 2 EStG ist verfassungskonform (Abschluss an BFH-Rechtsprechung).
5. Aus dem Fördergebot des Art.6 Abs. 1 GG lassen sich Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen für die Familie nicht
herleiten. Insbesondere ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder z.B. Unterhaltsleistungen
für Kinder in der vollen Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts zu berücksichtigen (vgl. BVerfG-Rechtsprechung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 984 MAAAB-06516
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