Völlig ergebnisneutrale Bilanzierung von öffentlichen
Pauschalfördermitteln für ein ein Krankenhaus steuerlich
unzulässig
Körperschaftsteuer 1991
Leitsatz
Ein Krankenhausträger ist weder
nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung noch nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung noch nach den
Sonderbestimmungen der Krankenhausförderung berechtigt,
Pauschalfördermittel – neben dem Wahlrecht in § 15
Landeskrankenhausgesetz (LKHG) – buchhalterisch durch Bildung eines
Passivpostens so zu behandeln, dass die Pauschalfördermittel weder als zur
Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Sinne von § 15 Abs. 1 LKHG
verwendet gelten noch dass sie als Ertrag behandelt werden, und dadurch
einstweilen eine vollständige Ergebnisneutralität der
Fördermittel zu erreichen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1057 EFG 2002 S. 1057 Nr. 16 OAAAB-06511
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