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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 6 K 145/99

Gesetze: EStG § 66 Abs. 3EStG § 52 Abs. 32b (jetzt Abs. 62)

Verfassungsmäßigkeit der Sechmonatsfrist für die rückwirkende Zahlung von Kindergeld

Leitsatz

Stellt der von dem anderen Elternteil getrennte Kindergeldberechtigte, in dessen Haushalt die Kinder leben, erst - 24 Monate nach Einstellung der Kindergeldzahlungen an den anderen Elternteil - im Februar 1999 einen eigenen Kindergeldantrag, so kann das Kindergeld - beim Vorliegen der Voraussetzungen - rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden. Die Regelung des mit Wirkung ab gestrichenen Absatzes 3 im § 66 EStG ist verfassungsgemäß (Ausführungen zur Wiedereinsetzungsfähigkeit der Sechmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG, zum Bestehen einer Pflicht der Familienkasse mögliche Kindergeldberechtigte zur Antragstellung aufzufordern; Beratungspflicht und Vertrauensschutz).

Fundstelle(n):
HAAAB-06509

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