Ein bestandskräftiger
Vermögensteuerbescheid ist zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern,
wenn dem FA aufgrund einer Änderung des Einkommensteuerbescheids erst
nachträglich die das Gesamteinkommen mindernden Einkommensteuerschulden
bekannt werden, weil der Steuerpflichtige grob schuldhaft keine substantiierten
Angaben in der Vermögensteuererklärung getätigt hat, sondern in
der Erklärung um Eintragung der Steuerschulden von Amts wegen gebeten hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DAAAB-06506
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