Keine Protokollergänzung nach Schluss der mündlichen
Verhandlung; Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer auf Tonband
aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll; Fristverlängerung für
die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Akteneinsicht durch Abhören
des Tonbandes bei Gericht oder Antrag auf Fertigung einer Tonkopie von der
Zeugenaussage
Leitsatz
1. Ein erst fünf Wochen nach
Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf
Protokollergänzung ist unzulässig, kann jedoch als Anregung zur -
jederzeit möglichen - Protokollberichtigung gewertet werden.
2. Ein auf § 160a Abs. 2 Satz 3
ZPO gestützter Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer
unmittelbar auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll ist
detailliert zu begründen.
3. Lässt das FG die Revision
gegen eine Entscheidung nicht zu, erlischt das Recht auf Übertragung einer
auf Tonträger aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll spätestens
nach Ablauf der Monatsfrist für die Einlegung einer
Nichtzulassungsbeschwerde.
4. Die einmonatige Frist für die
Einlegung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision
verlängert sich nicht, weil die beantragte vollinhaltliche
Übertragung einer auf Tonträger unmittelbar aufgenommenen
Zeugenaussage in das Protokoll nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Das
Recht auf ausreichende Information wird durch die Möglichkeit
gewährt, die auf Tonband aufgenommene Zeugenaussage in der
Geschäftsstelle des Gerichts abzuhören bzw. einen Antrag auf
Fertigung einer Tonkopie zu stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 583 VAAAB-06500
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