Gegenstand des Erwerbsvorgangs; Einheitliches Vertragswerk
Leitsatz
1. Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand eines Erwerbsvorgangs ist das Grundstück in bebautem Zustand, wenn sich zwischen einem
Grundstückskaufvertrag und den Verträgen zur Bebauung des Grundstücks ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang ergibt. Dies
ist der Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes
Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlich feststehenden Preis angeboten wird und der dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder annehmen kann (Ausführungen zu den Konsequenzen aus bestehenden Einflussnahmemöglichkeiten der
Grundstückserwerber auf das angebotenene Baukonzept).
2. Für die Beurteilung, ob grunderwerbsteuerlicher Gegenstand eines Erwerbsvorgangs ein bebautes Grundstück ist, kommt es
nicht darauf an, wie viele Vertragspartner auftreten oder dass sich der Anspruch auf Grundstücksübereignung und der Anspruch
auf Errichtung eines Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richtet.
Fundstelle(n): EAAAB-06494
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