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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 316/01 EFG 2003 S. 919

Gesetze: EStG 1999 § 4 Abs. 4a S. 4, EStG 1999 § 4 Abs. 4a S. 1, EStG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1, EStG 2002 § 52 Abs. 11 S. 2

Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Bei der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen sind die Überentnahmen im Jahr 1999 mit den Unterentnahmen aus den Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu saldieren.

2. Die nachträgliche Einfügung von Satz 2 in § 52 Abs. 11 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 – keine Berücksichtigung von Über- oder Unterentnahmen aus vor 1999 endenden Wirtschaftjahren – hat keinen deklaratorischen, sondern konstitutiven Charakter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 68 Nr. 2
EFG 2003 S. 919
EFG 2003 S. 919 Nr. 13
FAAAB-06485

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