1. Die beiden die Körperschaftsteuerfestsetzungen 1981 und 1982 betreffenden Einspruchsentscheidungen vom
(Rechtsbehelfsliste-Nrn. 64 und 65/1984/85) und der Körperschaftsteuerbescheid 1983 vom werden abgeändert. Dem
Beklagten wird aufgegeben, die für die Veranlagungszeiträume 1981, 1982 und 1983 zu ändernden Steuerfestsetzungen nach Maßgabe
der Urteilsgründe zu errechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 24/25 und dem Beklagten zu 1/25 auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.
Fundstelle(n): BAAAB-06482
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