1. Unter die Entnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen alle Kraftfahrzeuge, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen
einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind. Es ist nicht entscheidend, ob das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich
als "Pkw" oder anderes Fahrzeug besteuert wird (entgegen , BStBl I 1997,
562). Ausgenommen sind nur solche Kraftfahrzeuge, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit allenfalls eine gelegentliche private
Einzelnutzung denkbar ist.
2. Das Vorhandensein eines Zweitwagens rechtfertigt keine Abweichung vom allgemeinen Erfahrungssatz, dass das einzige betriebliche
Kraftfahrzeug regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 558 KAAAB-06479
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