Einbeziehung ausländischer Einkünfte in den Progressionsvorbehalt bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht;
Vorrang des Progressionsvorbehalts vor Doppelbesteuerungsabkommen;
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und im Ausland gezahltem Kindergeld in Wegzugsfällen
Einkommensteuer 1996
Leitsätze
1. Ist ein Steuerpflichtiger während des Veranlagungszeitraums nur zeitweise – bis zu seinem Wegzug in sein Heimatland-
unbeschränkt steuerpflichtig und hat er dort seit seinem Wegzug nur nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende
Einkünfte erzielt, so sind diese ausländischen Einkünfte bei der inländischen Veranlagung gleichwohl dem Progressionsvorbehalt
zu unterwerfen.
2. In Wegzugsfällen, bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht, hat die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf
ausländische Einkünfte Vorrang vor den Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (”treaty overriding”; hier: Vorrang
der §§ 2 Abs. 7, § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG vor dem DBA-Schweden).
3. Hat ein im Veranlagungszeit nur zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger, dessen Familie durchgehend in einem anderen
Land der Europäischen Union lebte, im Inland kein Kindergeld erhalten, so ist bei der Veranlagung für jedes Kind ein
voller Kinderfreibetrag abzuziehen; dafür ist aber das im Heimatland gezahlte Kindergeld in vollem Umfang der Einkommensteuer
hinzuzurechnen.
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom wird der Einkommensteuerbescheid 1996 vom geändert und die Einkommensteuer auf 22.168 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 70 %, der Beklagte zu 30 %.
3. Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 410 EFG 2002 S. 410 Nr. 7 IAAAB-06471
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