Verspätungszuschlag bei vom Steuerberater rechtzeitig
erstellter, aber trotzdem erheblich verspätet abgegebener
Steuererklärung; Verspätungszuschlag verfassungskonform; Heilung von
Verfahrensfehlern des FA nach Erhebung einer Untätigkeitsklage
Leitsatz
1. Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerberater
bereits vor Ablauf der vom FA gesetzten Frist zur Abgabe der
Steuererklärung die betreffende Steuererklärung samt Bilanz erstellt,
aber erst fast zwei Jahre nach Fristablauf beim FA eingereicht hat und die
Abschlusszahlung der festgesetzten Steuer entspricht. Dass die
Steuernachzahlung zusätzlich auch noch der Verzinsung unterliegt, ist
insoweit genauso unbeachtlich wie der Vortrag des Steuerberaters, er verliere
täglich mehrere Stunden seiner Arbeitszeit durch "Fehlleistungen" und
"Mobbing" des FA.
2. Der Verspätungszuschlag
stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Sanktion dar.
3. Im Rahmen der Festsetzung eines
Verspätungszuschlags ist das Verschulden des Steuerberaters dem Mandanten
zuzurechnen.
4. Die Verletzung von
Verfahrensvorschriften bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
(hier: keine Gewährung rechtlichen Gehörs, fehlende Begründung
der Ermessenserwägungen) kann auch noch nach Erhebung einer
Untätigkeitsklage geheilt werden (vgl. FG-Baden-Württemberg vom
4 K 92/98,
EFG 2000, 607).
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1584 HAAAB-06467
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