Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 482/98 EFG 2001 S. 1584

Gesetze: AO 1977 § 152 Abs 1 Satz 3, AO 1977 § 152 Abs 2, AO 1977 § 5, FGO § 102, FGO § 46, AO 1977 § 91, AO 1977 § 121

Verspätungszuschlag bei vom Steuerberater rechtzeitig erstellter, aber trotzdem erheblich verspätet abgegebener Steuererklärung; Verspätungszuschlag verfassungskonform; Heilung von Verfahrensfehlern des FA nach Erhebung einer Untätigkeitsklage

Leitsatz

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerberater bereits vor Ablauf der vom FA gesetzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung die betreffende Steuererklärung samt Bilanz erstellt, aber erst fast zwei Jahre nach Fristablauf beim FA eingereicht hat und die Abschlusszahlung der festgesetzten Steuer entspricht. Dass die Steuernachzahlung zusätzlich auch noch der Verzinsung unterliegt, ist insoweit genauso unbeachtlich wie der Vortrag des Steuerberaters, er verliere täglich mehrere Stunden seiner Arbeitszeit durch "Fehlleistungen" und "Mobbing" des FA.

2. Der Verspätungszuschlag stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Sanktion dar.

3. Im Rahmen der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist das Verschulden des Steuerberaters dem Mandanten zuzurechnen.

4. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (hier: keine Gewährung rechtlichen Gehörs, fehlende Begründung der Ermessenserwägungen) kann auch noch nach Erhebung einer Untätigkeitsklage geheilt werden (vgl. FG-Baden-Württemberg vom 4 K 92/98, EFG 2000, 607).

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1584
HAAAB-06467

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen