Häusliches Arbeitszimmer als "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" eines betriebswirtschaftlich und steuerlich
beratenden Arbeitnehmers; Einkunftsart bei Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Leitsatz
1. Für die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit"
des Steuerpflichtigen darstellt, sind quantitative und qualitative Aspekte maßgeblich.
2. Hinsichtlich des qualitativen Aspekts ist darauf abzustellen, ob die vom Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ausgeübte
Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung für den ausgeübten Beruf typisch oder prägend ist, sich in dessen Kernbereich abspielt,
nach dem konkreten Berufsbild eine Haupttätigkeit darstellt. Dem der Höhe nach unbeschränkten Werbungskostenabzug steht es
nicht entgegen, wenn ein Teil der berufstypischen Haupttätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers erledigt wird.
3. Nach diesen Grundsätzen stellt das -mit allen moderen Kommunikationsmitteln ausgestattete- häusliche Arbeitszimmer eines
mit steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Beratung befassten Steuerpflichtigen, der über keinen Arbeitsplatz bei seinem
Arbeitgeber verfügt, dessen "Innendiensttätigkeit" mehr als 50% seiner gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht, der in dem
häuslichen Arbeitszimmer u.a. Belege kontiert und verbucht, Jahresabschlüsse vorbereitet und erstellt, Steuererklärungen und
betriebswirtschaftliche Auswertungen erstellt, tefonisch für die Mandanten seines Arbeitgebers erreichbar ist bzw. selber
von dort Mandanten anruft, die Mandantenunterlagen aufbewahrt, sich fortbildet usw., auch dann den Mittelpunkt seiner beruflichen
Tätigkeit dar, wenn der Steuerpflichtige regelmäßig auch die Kunden vor Ort aufsucht (u.a. zur Abholung und Rückgabe von Unterlagen,
zu Beratungsgesprächen usw.).
4. Es kann offenbleiben, ob ein Arbeitnehmer durch die Vermietung des von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber
benötigten Arbeitszimmers an den Arbeitgeber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1314 OAAAB-06456
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