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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 V 10/00

Gesetze: AO 1977 § 69, AO 1977 § 35, AO 1977 § 34, FGO § 69, BGB § 929, BGB § 930, UStG § 18

Haftung eines Warenlieferanten als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 für die Umsatzsteuerschulden eines Einzelhändlers

Leitsatz

Ernstlich zweifelhaft ist, ob ein Warenlieferant, der mit einem Einzelhändler für die Durchführung des Räumungsverkaufs in dessen Einzelhandelsgeschäft einen erweiterten Eigentumsvorbehalt mit antizipierter Sicherungsübereignung der Barmittel aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vereinbart, als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 anzusehen ist und so für die Umsatzsteuerschulden des Einzelhändlers aus dem Räumungsverkauf nach § 69 i.V.m. §§ 35 und 34 AO 1977 haftet (Ausführungen zum Auftreten des Warenlieferanten im eigenen oder fremden Namen durch die Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die Abläufe beim Räumungsverkauf und die Beeinflussung der Vermögensdispositionen des Einzelhändlers.)

Fundstelle(n):
ZAAAB-06448

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