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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 98/99

Gesetze: EStG § 5 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 3, HGB § 249, EStG § 20 Abs 1 Nr 4, EStG § 4 Abs 4, KStG § 8 Abs 1, KStG § 8 Abs 3 Satz 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, FGO § 79b

Instandsetzungsrückstellung bei Verpflichtung zur Wiederherstellung des Urzustands der Pachträume; angemessener Gewinnanteil bei GmbH und Still

Privatnutzung der Fahrzeuge mehrerer GmbH's durch denselben Gesellschafter

Leitsatz

1. Ist der Pächter rechtlich am Ende des Pachtverhältnisses zur Wiederherstellung des früheren Zustands der Pachträume verpflichtet und ist diese Verpflichtung ausreichend konkretisiert, so ist eine Rückstellung für "Instandsetzungen" zulässig, wobei der Rückstellungsbetrag auf die voraussichtliche Pachtvertragsdauer zu verteilen ist; eine derartige Rückstellung ist aber nicht zulässig, wenn sich die vom Pächter behauptete Rechtspflicht zur Wiederherstellung weder aus dem Pachtvertrag ergibt noch -nach Setzung einer gerichtlichen Ausschlussfrist- durch anderweitige Unterlagen näher nachgewiesen wird.

2. Beteiligt sich der alleinige Gesellschafter zusätzlich auch als typischer stiller Gesellschafter gegen eine prozentuale Gewinnbeteiligung an der GmbH, ist hinsichtlich der Angemessenheit der Gewinnverteilung auf das Verhältnis der Einlage des stillen Gesellschafters zum Gesamtwert des Unternehmens der GmbH zum Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Beteiligung abzustellen; ein höherer Gewinnanteil des typisch stillen Gesellschafters kann mit "persönlichen Dienstleistungen" für die GmbH insbesondere dann nicht gerechtfertigt werden, wenn es dafür keinerlei vertragliche Grundlagen (z.B. Anstellungs- oder Dienstvertrag, sonstige Rechtsgrundlage für Dienstleistungspflicht des Gesellschafters) gibt.

3. Zur Schätzung der privaten Nutzung eines PKW`s der GmbH durch den Gesellschafter, wenn dieser auch noch als Gesellschafter anderer GmbH`s deren Fahrzeuge privat nutzt, der Betriebsprüfer eine Nutzung des Fahrzeugs der klagenden GmbH für Zwecke der anderen GmbH`s festgestellt hat und auch nach Setzung einer gerichtlichen Ausschlussfrist die streitige Privatnutzung nicht durch Vorlage von Fahrtenbüchern oder andere vergleichbare Unterlagen nachgewiesen wurde.

Fundstelle(n):
FAAAB-06446

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