Zulässigkeit eines auf die Ermittlung steuerlicher
Verhältnisse Dritter gerichteten Auskunftsersuchens
Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO im Rahmen
einer Außenprüfung
Leitsatz
1. Zu den typischen Aufgaben eines
Betriebsprüfers gehört es nicht, die steuerlichen Verhältnisse
Dritter – hier: der Kunden der geprüften Bank – zu
ermitteln. Letzteres ist nur im Rahmen des § 194 Abs. 3 AO zulässig,
soweit der Prüfer die Erkenntnisse über Dritte anlässlich er
Außenprüfung gewonnen hat.
2. „Anlässlich” im
Sinne des § 194 Abs. 3 AO bedeutet mehr als einen bloß zeitlichen
Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung
steuerrelevanter Verhältnisse Dritter. Der Anlass des Prüfers,
steuerliche Verhältnisse Dritter festzustellen, muss in sachlichem
Zusammenhang mit einer konkreten, durch § 194 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmten
Prüfungstätigkeit stehen. Es ist nicht gestattet, dass der
Prüfer während einer regulären Betriebsprüfung seine auf
die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen
gerichtete Prüfungshandlung unterbricht, und sich im Rahmen der
Betriebsprüfung mit den Machtmitteln eines Betriebsprüfers, aber
außerhalb des durch § 194 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten
Prüfungsauftrags Kenntnisse über die steuerlichen Verhältnisse
Dritter verschafft.
3. Ohne Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang, ob die durch die rechtswidrigen Prüfungsmaßnahmen
angestrebten Kenntnisse auf rechtmäßige Weise außerhalb der
Betriebsprüfung etwa durch ein auf § 93 Abs. 1 AO gestütztes
Auskunftsersuchen oder durch Einschaltung der Steuerfahndung gewonnen werden
könnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1139 EFG 2003 S. 1139 Nr. 16 AAAAB-06439
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