Auftragsforschung des gemeinnützigen Betreibers eines Herz-
und Rehabilitationszentrums als Zweckbetrieb
Körperschaftsteuer 1990–1993
Umsatzsteuer
1990–1993
Einheitswert des Betriebsvermögens auf den
Vermögensteuer zum
Aufhebung des Freistellungsbescheids 1993
Leitsatz
1. Ein als gemeinnützig
anerkannter eingetragener Verein, der die Rehabilitation für Herz- und
Kreislaufkranke fördern will und dazu ein Herz- sowie ein
Rehabilitationszentrum betreibt, unterhält durch die daneben für
Unternehmen der Pharma- und Geräteindustrie auf dem dem Gebiet der
Pharmakologie und Kardiologie betriebene Auftragsforschung einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
2. Dieser wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb, wenn der Verein aufgrund von
jeweils mit den Auftraggebern abgeschlossenen Forschungsverträgen jeweils
einzelne, ganz bestimmte Forschungsleistungen an den jeweiligen Zahlenden
erbringt, diesem gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet ist und ihm die
Forschungsergebnisse vor einer Veröffentlichung mitzuteilen hat, sich
teilweise die Höhe der Zahlungen nach dem Umfang des Auftrags bzw. den
dabei entstandenen Forschungskosten richtet und die Auftragsforschung objektiv
gesehen durch die wirtschaftlichen Interessen der Auftraggeber an den
Forschungsergebnissen und des Vereins an der Erzielung entsprechender Einnahmen
geprägt wird.
3. Dass der Verein im Bereich der
Auftragsforschung keine „Exklusivverträge” abgeschlossen hat
und die Forschungsergebnisse zeitnah auch im Herz- und im
Rehabilitationszentrum verwertet werden können sowie später ggf. auch
veröffentlicht werden, ändert an dieser Beurteilung nichts.
4. Zu den Anforderungen an die
Zweckbetriebseigenschaft von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§
68 Nr. 9 AO).
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 22 GAAAB-06437
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