Zeitlicher Rahmen für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO 1977; Zusage ohne Darlegung des
Sachverhalts im Bp-Bericht; Wirkung der Zusage für die Zukunft; Pivatdiskontkredite als Dauerschulden
Leitsatz
1. Wird erst nach Abschluss einer Betriebsprüfung (Bp) -hier: wenige Monate nach Zusendung des Bp-Berichts-- ein Antrag auf
Erteilung einer verbindlichen Zusage gemäß § 204 AO 1977 gestellt, ist der zeitliche Zusammenhang mit der BP noch gewahrt.
2. Erteilt das FA in Anschluss an die Bp eine verbindliche Zusage nach § 204 AO 1977, obwohl der Sachverhalt zwar geprüft,
aber nicht schon im Bp-Bericht enthalten war, kann allein dadurch weder die Bindungswirkung als solche beeinträchtigt noch
der Inhalt der verbindlichen Zusage beeinflusst sein.
3. Die in Anschluss an die BP erteilte verbindliche Zusage legt die steuerliche Behandlung eines Sachverhalts für den Zeitraum
fest, der an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Bp anschließt (hier: Zusage wegen der gewerbesteuerlichen Beurteilung
von Privatdiskontkrediten)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1161 WAAAB-06436
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