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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 66/99 EFG 2003 S. 22

Gesetze: AO 1977 § 68 Nr. 9, AO 1977 § 64, AO 1977 § 65 Nr. 1, AO 1977 § 65 Nr. 2, UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1980 § 19 Abs. 1 Nr. 2, UStG 1980 § 19 Abs. 4, BewG 1974 § 97 Abs. 2, VStG § 3 Nr. 12, UStG 1980 § 12 Abs. 1

Auftragsforschung des gemeinnützigen Betreibers eines Herz- und Rehabilitationszentrums als Zweckbetrieb?

Körperschaftsteuer 1989

Umsatzsteuer 1989

Einheitswert des Betriebsvermögens auf den

Vermögensteuer auf den

Leitsatz

1. Ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, der die Rehabilitation für Herz- und Kreislaufkranke fördern will und dazu ein Herz- sowie ein Rehabilitationszentrum betreibt, unterhält durch die daneben für Unternehmen der Pharma- und Geräteindustrie auf dem dem Gebiet der Pharmakalogie und Kardiologie betriebene Auftragsforschung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

2. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb, wenn der Verein aufgrund von jeweils mit den Auftraggebern abgeschlossenen Forschungsverträgen jeweils einzelne, ganz bestimmte Forschungsleistungen an den jeweiligen Zahlenden erbringt, diesem gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet ist und ihm die Forschungsergebnisse vor einer Veröffentlichung mitzuteilen hat, sich teilweise die Höhe der Zahlungen nach dem Umfang des Auftrags bzw. den dabei entstandenen Forschungskosten richtet und die Auftragsforschung objektiv gesehen durch die wirtschaftlichen Interessen der Auftraggeber an den Forschungsergebnissen und des Vereins an der Erzielung entsprechender Einnahmen geprägt wird.

3. Dass der Verein im Bereich der Auftragsforschung keine „Exklusivverträge” abgeschlossen hat und die Forschungsergebnisse zeitnah auch im Herz- und im Rehabilitationszentrum verwertet werden können sowie später ggf. auch veröffentlicht werden, ändert an dieser Beurteilung nichts.

4. Zu den Anforderungen an die Zweckbetriebseigenschaft von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 68 Nr. 9 AO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 22
MAAAB-06435

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