Bewertung eines besonders ausgestatteten Zweifamilienhauses im Sachwertverfahren
Leitsatz
Die Ausstattungsmerkmale und Gestaltungsmerkmale eines Zweifamilienhauses (hier: Schwimmbecken mit 18 m² im Keller, Natursteinplatten
als Fußbodenbelag in sämtlichen Wohnräumen, überdurchschnittliche Sanitärausstattung, Treppengeländer in Schmiedeeisen, Treppenstufen
in massivem Naturholz, Deckenverkleidung mit Holz, dreifache Isolierverglasung der Fenster, Balkone mit großer Grundfläche
und mit aufwändigen Betonbrüstungen und Betonblumentrögen, offener Kamin, Fußbodenheizung im gesamten Haus) können in ihrer
Gesamtheit eine Bewertung im Sachwertverfahren rechtfertigen, auch wenn jeweils ein einzelnes der Merkmale nicht zur Anwendung
des Sachwertverfahrens ausreichen würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 481 CAAAB-06434
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