Voraussetzung für Annahme eines Doppelumsatzes bei Verwertung von Sicherungsgut; Haftung des Sicherungsnehmers
Leitsatz
1. Die Theorie des Doppelumsatzes im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherungsgut setzt voraus, dass eine Veräußerung
des Sicherungsguts zum Zweck der Verwertung stattfindet, nicht aber eine Veräußerung für andere Zwecke oder eine Veräußerung
ohne Zustimmung des verwertungsberechtigten Sicherungsnehmers. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Doppelumsatzes
ist der Eintritt der Verwertungsreife.
2. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 55 UStDV machen den Sicherungsnehmer unabhängig davon haftbar, in welcher Weise die Verwertung
des Sicherungsguts - Verwertung im eigenen oder im fremden Namen durch den Sicherungsnehmer oder den Sicherungsgeber - vonstatten
geht. Alle diese Fälle sind, was das Zustandekommen eines Doppelumsatzes anbelangt, umsatzsteuerrechtlich einheitlich zu behandeln.
3. Unerheblich ist, wenn der Sicherungsnehmer die Verwertung des Sicherungsguts lediglich einseitig durch seine Zustimmung
zur Verwertung ermöglicht hat, die Verwertung aber nicht auf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber
beruht.
4. Nur wenn der Sicherungsgeber das Sicherungsgut unterschlägt und eigenmächtig unter Bruch der Sicherungsabrede veräußert,
muss sich der Sicherungsnehmer die Veräußerung nicht zurechnen lassen und wird der mit der Sicherungsübereignung begonnene
Liefervorgang zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnemer nicht vollendet.
5. Darauf, ob die Veräußerung des Sicherungsguts wirklich einen Umsatz darstellt (und damit dem ersten Umsatz zwischen Sicherungsgeber
und Sicherungsnehmer einen zweiten Umsatz anfügt), kommt es dessen ungeachtet nur an, wenn speziell aus dem Bestehen oder
dem Fehlen einer Umsatzbeziehung zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Dritterwerber umsatzsteuerrechtliche Folgerungen etwa
für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Dritterwerbers gezogen werden sollen.
6. Das FA ist, wenn die Sicherungsgeberin als Steuerschuldnerin ausweislich der Anordnung der Sequestration über ihr Vermögen
und der Ablehnung der Konkurseröffnung zahlungsunfähig war, ohne weiteres berechtigt, die Umsatzsteuer durch Haftungsbescheid
bei dem Sicherungsnehmer zu erheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-06427
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