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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 225/00 EFG 2003 S. 346

Gesetze: UStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1, UStG 1999 § 2 Abs. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 2, KStG § 4

Konversion militärischer Liegenschaften durch einen Zweckverband als hoheitliche oder als unternehmerische Tätigkeit

Umsatzsteuer-Vorauszahlung März 2000

Leitsatz

1. Ein Zweckverband, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Konversion militärischer Liegenschaften betreibt und dem durch seine Mitglieder hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind, kann neben dem hoheitlichen Bereich je nach Tätigkeitsbereich auch einen oder mehrere Betrieb(e) gewerblicher Art unterhalten und insoweit als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Er ist also nicht etwa steuerlich zwingend entweder vollständig als Hoheitsbetrieb oder vollständig als Unternehmer zu behandeln.

2. Der tatsächlich im Rahmen des allgemeinen wirtschaftlichen Marktgeschehens in den dafür in der Rechtsordnung bereitstehenden Rechtsformen des Zivilrechts abgewickelte An- und Verkauf von Grundstücken auf dem Gelände bildet auch dann einen Betrieb gewerblicher Art des Zweckverbands, wenn er der Boden- und Siedlungspolitik des Verbands und seiner Trägerkörperschaften dient.

3. Dagegen werden die dem Verband als öffentliche Aufgabe übertragenen, von ihm auf eigene Rechnung durchgeführten Erschließungsmaßnahmen (Planung, Bau und Unterhalt von Straßen, Be- und Entwässerung) auch dann hoheitlich und nicht unternehmerisch ausgeübt, wenn der Verband dabei ausschließlich auf eigenem Gelände tätig wird und deswegen nicht auf hoheitliche Machtmittel gegenüber gewaltunterworfenen Bürgern angewiesen ist. Dass der erschlossene Grundbesitz anschließend vermarktet werden soll, ändert daran nichts, der Betrieb gewerblicher Art ”An- und Verkauf von Grundstücken” ist insbesondere nicht zu einem Vorsteuerabzug aus den Erschließungsmaßnahmen berechtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 346
EFG 2003 S. 346 Nr. 5
KÖSDI 2003 S. 13675 Nr. 4
QAAAB-06412

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