Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei mangelndem Nachweis der Urlaubsabwesenheit
Leitsatz
1. Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens bei einer Anfechtungsklage ist erforderlich, den Streitpunkt
in allgemeiner Form so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist.
2. Behauptet ein Kläger, dass er sich ab dem Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung für ca. sechs Wochen in Urlaub
befunden hat und hat er dies durch die vorgelegten Unterlagen nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist hinreichend
nachgewiesen, kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht, weil dann anzunehmen ist, dass
er formal ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1143 ZAAAB-06409
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