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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 18/96

Gesetze: BewG § 33 Abs 1, BewG § 34 Abs 7, BewG § 68 Abs 1, BewG § 69

Bewertung einer am Bodenseeufer gelegenen unbebauten Grundstücksparzelle

Leitsatz

1. Vorrangig maßgebend für die Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist dessen konkrete Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken.

2. Ist im Liegenschaftskataster für ein Grundstück eine Ertragsmesszahl nicht ausgewiesen und demnach das Grundstück bei der Bodenschätzung nicht geschätzt worden, so deutet dies darauf hin, dass auch in der früheren Zeit eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht gegeben war und es sich allenfalls um sog. Geringstland gehandelt haben kann.

3. Die Bewertung eines Grundstücks im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist allgemein ausgeschlossen, wenn jedenfalls eine etwaige frühere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht nur vorübergehend beendet und durch die Nutzung zu anderen Zwecken abgelöst worden ist.

4. Bewertung eines im Bereich eines Naturschutzgebietes am Bodensee liegenden, unbebauten Ufergrundstücks, das Freizeitzwecken dient und zu einem sog. Liebhaberpreis erworben worden ist, nicht im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern im Grundvermögen.

Fundstelle(n):
RAAAB-06403

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