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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 168/01 EFG 2002 S. 72

Gesetze: EStG 1992 § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 EStG 1992 § 4 Abs. 5 S. 1EStG 1992 § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 1 EStG 1990 § 52 Abs. 5aAO 1977 § 88 Abs. 1FGO § 76 Abs. 1 S. 1KStG § 8 Abs. 1OWiG § 17 Abs. 4 S. 1GWB § 38 Abs. 4 S. 1GWB § 81 Abs. 2 S. 1OWiG § 30

Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG

Bemessung des abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils

Ermittlungspflicht bei hinsichtlich des Abschöpfungs- und des Ahndungsteils unbestimmten Bußgeldbescheiden

Auslegung der Begriffe „Mehrerlös” und „Wirtschaftlicher Vorteil”

Körperschaftsteuer 1988

Leitsatz

1. Trifft ein Bußgeldbescheid keine Aussage zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und sind auch die Erläuterungen der Bußgeldbehörde aufgrund eines anderen methodischen Ansatzes nicht hilfreich, muss das FA bzw. das FG für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG auf der Grundlage bußgeldrechtlicher Bestimmungen in eigener Verantwortung prüfen und entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise (d. h. brutto oder netto) mit der festgesetzten Geldbuße der aus dem Rechtsverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde.

2. Im Rahmen der Prüfung der Abzugsfähigkeit einer Geldbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG ist zunächst festzustellen, in welchem betragsmäßigen Umfang die festgesetzte Geldbuße der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils diente, und sodann, ob der wirtschaftliche Vorteil brutto oder netto, also unter Berücksichtigung der Ertragsteuern festgesetzt wurde.

3. Die Schätzung des Ahndungsanteils einer nach der Methode des Mehrerlöses vom Bundeskartellamt ermittelten Kartellbuße ist nicht auf den nach § 38 Abs. 4 GWB (jetzt: § 81 Abs. 2 GWB 1999) regulär –ohne mehrerlösbezogene Erhöhung– festzusetzenden Höchstbetrag begrenzt.

4. Der Begriff des „wirtschaftlichen Vorteils” beinhaltet gegenüber dem des „Mehrerlöses”, der nur die Mehreinnahmen ohne Abzug der damit verbundenen Kosten und Steuern erfasst, auch Kostenersparnisse sowie andere –auch immaterielle– Vorteile. Der Mehrerlös bestimmt jedoch die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils wesentlich.

5. Schätzung des Sanktionierungsanteils einer vom Bundeskartellamt gegen einen Neben betroffenen, dessen Geschäftsführer sich an der Durchführung wettbewerbsbeschränkender Absprachen über Absatzquoten beteiligt hat, festgesetzten Geldbuße unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf einen Betrag von 25 v. H. des Mehrerlöses.

6. Zur Sockelfunktion des wirtschaftlichen Vorteils für die Geldbußenbemessung.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 72
EFG 2002 S. 72 Nr. 2
KAAAB-06398

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