Bemessung des abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils
Ermittlungspflicht bei hinsichtlich des Abschöpfungs- und des
Ahndungsteils unbestimmten Bußgeldbescheiden
Auslegung der
Begriffe „Mehrerlös” und „Wirtschaftlicher
Vorteil”
Körperschaftsteuer 1988
Leitsatz
1. Trifft ein Bußgeldbescheid
keine Aussage zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und sind auch
die Erläuterungen der Bußgeldbehörde aufgrund eines anderen
methodischen Ansatzes nicht hilfreich, muss das FA bzw. das FG für die
Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG auf der Grundlage
bußgeldrechtlicher Bestimmungen in eigener Verantwortung prüfen und
entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise (d. h. brutto oder
netto) mit der festgesetzten Geldbuße der aus dem Rechtsverstoß
erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde.
2. Im Rahmen der Prüfung der
Abzugsfähigkeit einer Geldbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG ist zunächst festzustellen, in welchem
betragsmäßigen Umfang die festgesetzte Geldbuße der
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils diente, und sodann, ob der
wirtschaftliche Vorteil brutto oder netto, also unter Berücksichtigung der
Ertragsteuern festgesetzt wurde.
3. Die Schätzung des
Ahndungsanteils einer nach der Methode des Mehrerlöses vom
Bundeskartellamt ermittelten Kartellbuße ist nicht auf den nach § 38
Abs. 4 GWB (jetzt: § 81 Abs. 2 GWB 1999) regulär –ohne
mehrerlösbezogene Erhöhung– festzusetzenden Höchstbetrag
begrenzt.
4. Der Begriff des
„wirtschaftlichen Vorteils” beinhaltet gegenüber dem des
„Mehrerlöses”, der nur die Mehreinnahmen ohne Abzug der
damit verbundenen Kosten und Steuern erfasst, auch Kostenersparnisse sowie
andere –auch immaterielle– Vorteile. Der Mehrerlös bestimmt
jedoch die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils wesentlich.
5. Schätzung des
Sanktionierungsanteils einer vom Bundeskartellamt gegen einen Neben
betroffenen, dessen Geschäftsführer sich an der Durchführung
wettbewerbsbeschränkender Absprachen über Absatzquoten beteiligt hat,
festgesetzten Geldbuße unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls auf einen Betrag von 25 v. H. des Mehrerlöses.
6. Zur Sockelfunktion des
wirtschaftlichen Vorteils für die Geldbußenbemessung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 72 EFG 2002 S. 72 Nr. 2 KAAAB-06398
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