Nachweis des verspäteten Zugangs einer Einspruchsentscheidung
Leitsatz
Beginnt die Frist für die Klageerhebung nach der Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf eines Sonntags,
kann allein die Anbringung eines Eingangsstempels an einem Montag keine Zweifel daran wecken, dass die Einspruchsentscheidung
nicht bereits an den vorangegangenen Tagen in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Dies gilt insbesondere,
wenn der Briefkasten am Samstag nicht geleert wird, weil es sich bei der vom Kläger angegebenen Anschrift um die Kanzleiadresse
seines Rechtsanwaltsbüros handelt.
Fundstelle(n): SAAAB-06391
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