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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 K 135/99

Gesetze: BewG § 9, BewG § 83, BewG § 22 Abs 3, BewG § 27, BewG § 72

Ermittlung des gemeinen Werts eines unbebauten Grundstücks

Leitsatz

1. Lässt sich der für die Einheitswertfeststellung eines unbebauten Grundstücks maßgebende gemeine Wert nicht aus einer ausreichenden Zahl repräsentativer und stichtagsnaher Verkaufsfälle von vergleichbaren Grundstücken ermitteln, so sind aus praktischen Gründen und zur Sicherung der gleichmäßigen Besteuerung vorzugsweise sog. Richtwerte der Einheitsbewertung zugrunde zu legen.

2. Hat das FA für das zu bewertende Grundstück auf den Hauptfeststellungzeitpunkt keinen Richtwert aufgestellt, kann auch eine Liste, in der für einzelne Straßen (teilweise für mehrere Straßenabschnitte) eines Stadtgebiets bestimmte Bodenwerte ausgewiesen sind, die Anforderung an die Bildung von Richtwerten erfüllen.

3. Methodische Zulässigkeit den Richtwert für ein in den 90er Jahren erschlossenes Baugebiet von dem Richtwert eines Anfang der 60er Jahre erschlossenen Baugebiet derart abzuleiten, dass die Merkmale der Grundstückslagen (wie Verkehrserschließung, bauliche Ausnutzung, Wohn- und Geschäftslage...) miteinander verglichen und danach die einzelnen Werte zueinander abgestuft ermittelt werden.

Fundstelle(n):
RAAAB-06387

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