Ermittlung des gemeinen Werts eines unbebauten
Grundstücks
Leitsatz
1. Lässt sich der für die
Einheitswertfeststellung eines unbebauten Grundstücks maßgebende
gemeine Wert nicht aus einer ausreichenden Zahl repräsentativer und
stichtagsnaher Verkaufsfälle von vergleichbaren Grundstücken
ermitteln, so sind aus praktischen Gründen und zur Sicherung der
gleichmäßigen Besteuerung vorzugsweise sog. Richtwerte der
Einheitsbewertung zugrunde zu legen.
2. Hat das FA für das zu
bewertende Grundstück auf den Hauptfeststellungzeitpunkt keinen Richtwert
aufgestellt, kann auch eine Liste, in der für einzelne Straßen
(teilweise für mehrere Straßenabschnitte) eines Stadtgebiets
bestimmte Bodenwerte ausgewiesen sind, die Anforderung an die Bildung von
Richtwerten erfüllen.
3. Methodische Zulässigkeit den
Richtwert für ein in den 90er Jahren erschlossenes Baugebiet von dem
Richtwert eines Anfang der 60er Jahre erschlossenen Baugebiet derart
abzuleiten, dass die Merkmale der Grundstückslagen (wie
Verkehrserschließung, bauliche Ausnutzung, Wohn- und
Geschäftslage...) miteinander verglichen und danach die einzelnen Werte
zueinander abgestuft ermittelt werden.
Fundstelle(n): RAAAB-06387
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