Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr von Gegenständen in
gewöhnlichen Briefen
Aussetzung der Vollziehung
(Umsatzsteuer 1996 – 1998)
Leitsatz
Bei Versendung von Gegenständen
in gewöhnlichen Briefen kommen als Ausfuhrnachweis leicht
nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen (insbesondere
Auftragsschreiben, Durchschriften der Auftragsbestätigungen, der
Rechnungen oder der Lieferscheine und sonstiger Schriftwechsel) i.V.m. den
Aufzeichnungen in der Finanzbuchhaltung in Betracht. Zwischen den
Versendungsunterlagen und der Finanzbuchhaltung müssen wechselseitige
Hinweise vorliegen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 870 EFG 2002 S. 870 Nr. 13 QAAAB-06370
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