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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 2 V 35/00

Gesetze: FGO § 69 Abs 2, EStG § 10d Abs 3 S 1, EStG § 10d Abs 1 S 2, EStG § 10d Abs 3 S 4, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 21, AO 1977 § 140, AO 1977 § 141, HGB § 1, HGB § 2

Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides wegen unterbliebener Berücksichtigung eines Verlustrücktrages bzw. -vortrages

Buchführungspflicht eines gewerblich tätigen Grundstückshändlers

Wahlrecht der Gewinnermittlungsart bei gewerblichem Grundstückshandel

Leitsatz

1. Lehnt das FA nach Ergehen eines Änderungsbescheides, der keine bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nichtausgeglichenen Verluste mehr ausweist, die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG (1999: Abs. 4) ab, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG geänderten, wegen der unterbliebenen Berücksichtigung eines vortragsfähigen Verlustes angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Folgejahre unzulässig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG geänderten Einkommensteuerbescheide der Verlustrücktragsjahre ist hingegen zulässig.

2. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein gewerblich tätiger Grundstückshändler aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.

3. Berichtigt ein Steuerpflichtiger seine Einkommensteuererklärung für 1996 im Frühjahr 1999, in dem er nunmehr die grundstücksbezogenen Einkünfte anstatt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als solche aus Gewerbebetrieb unter dem Gesichtspunkt eines gewerblichen Grundstückshandels erklärt, kann er die Einkünfte aus dem Grundstückshandel nicht durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, denn ein (etwaiges) Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung müsste am Beginn des Gewinnermittlungszeitraums (hier: Anfang 1996) in dem Bewusstsein ausgeübt worden sein, gewerbliche Einkünfte zu erzielen.

Fundstelle(n):
ZAAAB-06367

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