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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 98/99

Gesetze: AO 1977 § 122 Abs 2 Nr 1

Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des Zugangs einer Einspruchsentscheidung

Leitsatz

1. Eine vom Prozessbevollmächtigten abgegebene Versicherung der Richtigkeit seines Vortrags ist grundsätzlich auch ein zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignetes Mittel. Dies gilt uneingeschränkt für Vorgänge, zu deren Nachweis außer der eigenen Erklärung oder dritter Personen keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen.

2. Zu den in Betracht kommenden objektiven Beweismitteln für den Zugangszeitpunkt einer Einspruchsentscheidung gehören zwar insbesondere die Eintragung des Eingangszeitpunktes in ein Posteingangsbuch und der Vermerk des hieraus sich ergebenden Fristendes in ein Fristenkontrollbuch. Der Prozessbevollmächtigte ist jedoch nicht verpflichtet, ein Posteingangsbuch zu führen, um seiner Verpflichtung an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu genügen. Er muss wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Dies setzt auch voraus, dass der Eingang eines solchen - fristenauslösenden - Schriftstücks unzweifelhaft und durch objektive Beweise festgestellt werden kann.

3. Lässt sich unter Würdigung aller Umstände nicht aufklären und mit Sicherheit entscheiden, wann die Einspruchsentscheidung zur Post gegangen ist, gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Diese liegt hier beim Finanzamt, da der Vorgang der Aufgabe zur Post in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAB-06361

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