Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des Zugangs einer Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Eine vom Prozessbevollmächtigten abgegebene Versicherung der Richtigkeit seines Vortrags ist grundsätzlich auch ein zur
Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignetes Mittel. Dies gilt uneingeschränkt für Vorgänge, zu deren Nachweis außer der
eigenen Erklärung oder dritter Personen keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen.
2. Zu den in Betracht kommenden objektiven Beweismitteln für den Zugangszeitpunkt einer Einspruchsentscheidung gehören zwar
insbesondere die Eintragung des Eingangszeitpunktes in ein Posteingangsbuch und der Vermerk des hieraus sich ergebenden Fristendes
in ein Fristenkontrollbuch. Der Prozessbevollmächtigte ist jedoch nicht verpflichtet, ein Posteingangsbuch zu führen, um seiner
Verpflichtung an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu genügen. Er muss wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen
dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und innerhalb der Frist bei der zuständigen
Behörde bzw. dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Dies setzt auch voraus, dass der Eingang eines solchen - fristenauslösenden
- Schriftstücks unzweifelhaft und durch objektive Beweise festgestellt werden kann.
3. Lässt sich unter Würdigung aller Umstände nicht aufklären und mit Sicherheit entscheiden, wann die Einspruchsentscheidung
zur Post gegangen ist, gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Diese liegt hier beim Finanzamt, da der Vorgang der Aufgabe
zur Post in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-06361
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