Mehrere Wohnsitze eines Grenzgängers in die Schweiz
Einkommensteuer 1990–1993
Leitsatz
Ein Grenzgänger in die Schweiz,
der durch das Bewohnen eines Zimmers in der Wohnung eines Arbeitskollegen einen
(weiteren) Wohnsitz außerhalb der 30 km-Grenzzone begründet hat und
auch in der von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kinder genutzten Wohnung
–ein ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörendes
Einfamilienhaus– innerhalb der 30 km-Grenzzone einen Wohnsitz unterhalten
hat, indem er immer wieder seine Familie aufgesucht, gemeinsam betreffende
Fragen der Haushalts- und Wirtschaftsführung besprochen, sich um Belange
des gemeinschaftlichen Eigentums gekümmert und auch dort übernachtet
hat, ist in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
Fundstelle(n): NAAAB-06345
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