Als vGA einzustufende Pensionszahlungen einer GmbH als
nachträgliche, dem früheren Gesellschafter-Geschäftsführer
der GmbH zuzurechnende Betriebseinnahmen
Leitsatz
1. Veräußert der
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer -als
Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dienenden- GmbH & Co.
KG seine Anteile an der Komplementär-GmbH, wobei seine
Pensionsanwartschaft gegen die GmbH bestehen bleibt, und kommt es deswegen zu
einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und zu einer Betriebsaufgabe der KG,
so sind die späteren -unstreitig nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt
der Erteilung der Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung zu
qualifizierenden- Pensionszahlungen der GmbH nicht dem Erwerber, sondern dem
Veräußerer der GmbH-Anteile als nachträgliche Betriebseinnahmen
zuzurechnen.
2. Die aus der Pensionszusage
herrührenden verdeckten Gewinnausschüttungen dürfen wegen §
17 Abs.1 Satz 2 BetrAVG nicht schon bei Beendigung der Betriebsaufspaltung
durch Aktivierung eines Anspruchs auf die späteren Pensionszahlungen
steuerrechtlich erfasst werden.
3. Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind, insbesondere bei Pensionszusagen, auch an
"Nicht-mehr-Gesellschafter" möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 511 Nr. 8 EFG 2001 S. 1440 JAAAB-06342
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