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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 31/97

Gesetze: EStG § 10e Abs. 1, EStG § 10e Abs. 6, AO 1977 § 42, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG bei missbräuchlicher wechselseitiger Vermietung von Eigentumswohnungen

Einkommensteuer 1988 – 1994

Leitsätze

Die wechselseitige Vermietung von Eigentumswohnungen zwischen Eltern und ihrer Tochter kann rechtsmissbräuchlich i. S. von § 42 AO 1977 sein, wenn beachtliche wirtschaftliche Gründe für die wechselseitige Vermietung nicht ersichtlich sind. Im Wege einer Eigentümerfiktion (Erwerb der ”falschen” Wohnung) kann jedoch die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG gewährt werden.

1. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 1988 wird abgetrennt.

2. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1989 bis 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom werden dahin geändert, daß jeweils 15.000 DM als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger 4/7 und der Beklagte 3/7 zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-06333

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