Betriebsfortführung eines Einzelhandels bei Verpachtung
Leitsatz
Bestehen des Verpächter-Wahlrechts: Ermöglichen es die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter (hier: Einzelhandelsbetriebsräume)
den Betrieb jederzeit wieder aufzunehmen, setzt eine Betriebsaufgabe voraus, dass der Gewerbetreibende zweifelsfrei und unmissverständlich
eine dahingehende Erklärung abgibt. Bei der Verpachtung eines Einzelhandelsbetriebes ist dies in der Regel der Fall, denn
die gewerblich genutzten Räume bilden allein den wesentlichen Betriebsgegenstand, der dem Einzelhandel das Gepräge gibt. Fehlender
Warenbestand und Geschäftsausstattung beeinträchtigen eine erneute Ausübung eines Einzelhandels (hier: mit Haushaltswaren)
nicht. Entscheidend ist allein, ob vom Verpächter sein bisheriger Betrieb nach Ablauf des Vertragsverhältnisses fortgeführt
werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1068 JAAAB-06329
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