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Finanzgericht Baden-Württemberg  v. - 2 K 284/00 EFG 2002 S. 291

Gesetze: UStG 1980 § 2 Abs. 1, UStG 1980 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 1980 § 3a Abs. 3, UStG 1980 § 3a Abs. 4 Nr. 3, AO 1977 § 370, AO 1977 § 43

Umsatzsteuerhinterziehung durch Einschaltung eines ausländischen Gesellschafters in den Leistungsaustausch mit einem inländischen Leistungsempfänger

Umsatzsteuer 1987

Leitsatz

Zwischenschaltung eines Strohmanns als Steuerhinterziehung: Eine im Ausland ansässige und nur als sogenannter Strohmann zwischen die Leistungskette von inländischen Unternehmern geschaltete Gesellschaft erbringt umsatzsteuerbare Leistungen, wenn sie im eigenen Namen auftritt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die ertragsteuerliche Behandlung als Domizil- oder Briefkastengesellschaft unbeachtlich.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 291
EFG 2002 S. 291 Nr. 5
RAAAB-06322

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