Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für
die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
Leitsatz
1. Die Frage, ob bei den
Hinterziehungszinsen eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist,
ist unabhängig davon zu entscheiden, ob zuvor die betreffenden
Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen waren und/oder
festgestellt worden sind.
2. Ist zwischen Ehegatten, die den
Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben und ihren land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb in Mitunternehmerschaft betreiben, streitig, ob
die Voraussetzungen für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen
vorliegen, ist ein Verzicht auf die gesonderte und einheitliche Feststellung
der Grundlagen für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen wegen eines
Falles von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO
ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 405 XAAAB-06320
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