Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels erfordert
eindeutige Aufgabeerklärung
Leitsatz
Hatte ein Steuerpflichtiger im Jahr
1988 ein Grundstück mit elf Eigentumswohnungen erworben, nach
umfangreichen Renovierungen innerhalb kurzer Zeit neun Wohnungen verkauft und
hinsichtlich der restlichen zwei Wohnungen wegen schlechterer
Verkäuflichkeit die aktive Veräußerungsabsicht mit der
Vermietung der Wohnungen ab März 1990 aufgegeben, ist ohne eindeutige
Aufgabeerklärung nicht von einer Betriebsbeendigung (Betriebsaufgabe)
auszugehen. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit erst im Rahmen einer
Außenprüfung als gewerblicher Grundstückshandel eingestuft
worden ist. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seine betriebliche
Tätigkeit erst mit der Schenkung der zwei Eigentumswohnungen an seine
Kinder im Jahr 1995 eingestellt und damit seine Eigentumswohnungen entnommen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1109 EFG 2002 S. 756 KÖSDI 2002 S. 13411 Nr. 9 AAAAB-06319
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