Eine mit dem minderjährigen Sohn vereinbarte typisch stille Gesellschaft ist einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen,
wenn der Gesellschaftsvertrag einem Fremdvergleich etwa deshalb nicht standhält, weil der stille Gesellschafter bis zur Beendigung
der stillen Gesellschaft auf die Auszahlung der vereinbarten Gewinnanteile verzichtet und keine Vereinbarung über die Art
und Höhe der Verzinsung des Darlehenskontos, auf dem die Gewinnanteile gutgeschrieben werden, enthält.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-06315
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