1. Ob jemand Hausgewerbetreibender
ist, beurteilt sich allein nach den Vorschriften des
HAG.
2. Ein Hausgewerbetreibender verliert
diese Eigenschaft nicht schon dann, wenn er gelegentlich aus besonderem Anlass
mehr als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigt, sofern das Gewerbe auf
Dauer mit nur zwei fremden Hilfskräften betrieben werden kann.
3. Mit dem Gewerbetreibenden in
häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige i. S. des
§ 2 Abs. 5 HAG
sind auch dann, wenn sie ihre Mitwirkung im Rahmein eines
Arbeitsverhältnisses leisten, keine fremden Hilfskräfte i. S. des
§ 2 Abs. 6 HAG.
Fundstelle(n): CAAAB-06314
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