1. Eine neben einer anderen
gewerblichen Tätigkeit im eigenen Studio ausgeübte
„Musikproduktion” stellt einen ohne Gewinnerzielungsabsicht
betriebenen Liebhabereibetrieb dar, wenn sie von Anfang an auf einer nur
theoretischen Gewinnchance aufgebaut war, trotz der Verluste aus
persönlichen Gründen weitergeführt wurde und acht Jahre lang nur
Verluste erzielt worden sind.
2. Nach den Streitjahren
durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung der
Ertragsverhältnisse (hier: Gründung einer Musikkapelle) führen
zu keiner rückwirkenden Korrektur bei der Beurteilung der
Gewinnerzielungsabsicht in den Streitjahren.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 17 EFG 2002 S. 17 Nr. 1 RAAAB-06309
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