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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 246/00 EFG 2002 S. 17

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Nebenberufliche Musikproduktion als Liebhaberei

Einkommensteuer 1993 – 1998

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1995 – 1998

Leitsatz

1. Eine neben einer anderen gewerblichen Tätigkeit im eigenen Studio ausgeübte „Musikproduktion” stellt einen ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Liebhabereibetrieb dar, wenn sie von Anfang an auf einer nur theoretischen Gewinnchance aufgebaut war, trotz der Verluste aus persönlichen Gründen weitergeführt wurde und acht Jahre lang nur Verluste erzielt worden sind.

2. Nach den Streitjahren durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragsverhältnisse (hier: Gründung einer Musikkapelle) führen zu keiner rückwirkenden Korrektur bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht in den Streitjahren.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 17
EFG 2002 S. 17 Nr. 1
RAAAB-06309

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