Verlängerung der Frist zwischen Anschaffung und
Veräußerung bei privaten Grundstücken von 2 auf 10 Jahre durch
das Steuerentlastungsgesetz verfassungskonform
Einkommensteuer
1999
Leitsatz
1. Die Verlängerung der
Spekulationsfrist bei privaten Grundstücken von 2 auf 10 Jahre
verstößt jedenfalls in einem Fall der unechten Rückwirkung, bei
dem der Tatbestand des
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG erst durch ein Veräußerungsgeschäft
nach der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 verwirklicht wurde, nicht
gegen das verfassungsmäßige Rückwirkungsverbot.
2. Da der Tatbestand des
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG eine Spekulationsabsicht nicht voraussetzt, kann ein
schutzwürdiges Vertrauen in das Fortbestehen der zweijährigen
Spekulationsfrist nur bei solchen Steuerpflichtigen bestanden haben, die ein
Grundstück nur im Hinblick auf die ”Entstrickung” nach
Ablauf der zweijährigen Frist erworben haben und den Erwerb unterlassen
hätten, wenn sie mit der rückwirkenden Verlängerung der
Spekulationsfrist gerechnet hätten. Der Vertrauensschutz erfasst aber
nicht denjenigen Steuerpflichtigen, der ein jahrelang zur Erzielung von
Vermietungseinkünften genutztes Grundstück erst kurz vor Ablauf der
nun auf 10 Jahre verlängerten Frist veräußert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1614 EFG 2002 S. 1614 Nr. 24 XAAAB-06307
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